Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
* Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
* Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
* Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
* Auf Anfrage erstellen wir ein verbindliches Angebot, dass innerhalb von 5 Werktagen seit Erhalt angenommen werden kann. Abänderungen des Angebotes gelten als neues Angebot. Soweit ein Angebot angenommen worden ist und über eine nachträgliche Abänderung verhandelt wird, ist die Abänderung oder Erstellung eines neuen Angebotes kostenpflichtig. Wir dürfen Abänderungen von einem Vorschuss auf diese Kosten abhängig machen.
* Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Zuganges der Annahmeerklärung beim Vertragspartner. Werktag ist jeder Kalendertag, der nicht Sonntag oder bundesweit geltender gesetzlicher Feiertag ist.
* Insgesamt bedürfen sämtliche Angebote, Vereinbarungen, Auskünfte und Empfehlungen unserer Mitarbeiter, sowie sonstige vertragliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auchin elektronischer Form -, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
* Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk exklusive Verpackung und Transport sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
* Kosten der Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
* Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das jeweils im Rahmen des Bestellvorgangs genannte Geschäftskonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
* Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
* Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
* Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Pfand- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
* Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. In diesem Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirkten oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
* Vereinbarte Liefertermine/-fristen stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
* Wir werden von der Lieferpflicht frei, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen haben und daraufhin selbst unverschuldet, nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden. Wir werden die Nichtbelieferung / -auslieferung unverzüglich anzeigen und die aus dem Deckungsvertrag aufgrund der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Lieferung resultierenden Rechte an den Vertragspartner abtreten, soweit eigene Schäden nicht betroffen sind.
* Der Vertragspartner hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen.
* Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen.
* Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
* Für den Fall des Lieferverzuges haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei der Schaden auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt ist.
* Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Wir sind zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.
§ 7 Höhere Gewalt
* Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, Aussperrung, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Leistung führt, können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. Wir haben den Vertragspartner unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit
zu liefern. Der Vertragspartner kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses die Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind dem Vertragspartner bereits erbrachte Vorleistungen zu erstatten.
* Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
§ 8 Umgang und Behältnisse
Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren seinem Kunden entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und befördert werden.
§ 9 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
* Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stehts ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
* Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
* Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eigriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
* Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge
* Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
* Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner.
* Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
* Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 8 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
* Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist, außer bei bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware. Für Ware, die mit einem offensichtlichen Mangel oder nach Entdeckung eines verdeckten Mangels ohne unsere Zustimmung weiterverarbeitet oder veräußert wurde, entfällt jegliche Haftung.
* Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
* Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
* Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
* Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
* Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 12 sonstige Haftung
* Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als hier vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
* Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Vertragspartner.
§ 14 Sonstiges
* Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
* Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
* Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
* Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
TP Baubetreuung
Koneberg 7 – D-86860 Jengen
Inhaber: Thomas Prestele
Steuernummer 125/259/40851- Finanzamt Kaufbeuren
Rechtliche Hinweise zur Benutzung:
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen Formen ebenso mit ein.